R E C H T S A N W A L T S K A N Z L E I M A T T H I A S J . E R F U R T

Vertragsrecht

Verträge binden, berechtigen und verpflichten die Vertragspartner und zumeist werden diejenigen mit mehr oder minder schweren Folgen zu rechnen haben, die den Anforderungen nicht gerecht werden können oder wollen.

 

Überlassen Sie daher schon bei der Vertragsgestaltung nichts dem Zufall ! Nehmen Sie, soweit möglich, Einfluss auf das Vertragswerk! Achten Sie auf Fallstricke bei der Verwendung von Klauseln und auf deren Wirksamkeit!

 

Mit anwaltlicher Hilfestellung sollten sich Problemfelder im Vorfeld aufzeigen und entsprechend bearbeiten lassen.

 

 

 

1. Vertragsprüfung/-erstellung von insbes.:

 

- Mietverträgen

- Bauträgerverträgen

- Hauskaufverträgen

- Kaufverträgen

- Arbeitsverträgen

- Eheverträgen

 

2. Durchsetzung vertraglicher Ansprüche

 

3. Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

 

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Einige höchstrichterliche Leitsätze :

 

(Hinweis: Der konkrete Einzelfall könnte anders zu entscheiden, die Rechtsprechung überholt sein)

OLG-KARLSRUHE

7 U 112/06

13.06.2007
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bewachungsgewerbes, nach der eine Schadensersatzforderung innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung der Einstandspflicht gerichtlich geltend zu machen ist, ist wirksam und hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.

BGH

Urteil, VIII ZR 25/06

13.12.2006

a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar,

- wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird oder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder

- wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist (Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in Betracht.

BGH

Urteil, VIII ZR 23/06

25.10.2006
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf individuell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand:

"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt."

"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig."

b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel

"Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern"

nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGH

Urteil, I ZR 176/03

29.06.2006

Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Der Frachtführer muss sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht.

OLG-SCHLESWIG

Beschluss, 2 W 80/06

02.06.2006
Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags in den AGB des Verkäufers den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand, so spricht weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts noch gegen sie. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht der mutmaßliche Wille in diesem Fall dahin, dass der AGB-Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktivprozesse bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll.

Eine Verweisung an ein nach ganz überwiegender Ansicht unzuständiges Gericht ist grundsätzlich willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn mangels Begründung nicht erkennbar ist, ob der Verweisung tatsächlich ein Abwägungsprozess und eine bewusste Entscheidung für die Minderansicht vorausgegangen ist.

BGH

Urteil, VII ZR 44/05

30.03.2006

a) Ein Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung der Vertragsstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen, wenn der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des Angebots als widersprüchlich werten durfte und er in seinem schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist.

b) Allein der Umstand, dass eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der vereinbarten Vertragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen.

c) Es ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtfertigen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern zu lassen.